====== Vorlage an das Berufungsgericht durch den Einzelrichter ====== § 526 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Umstände, unter denen der Einzelrichter den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Übernahme vorlegt. **§ 526 (2) ZPO** Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn: 1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder; 2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. ===== siehe auch ===== § 526 ZPO -> [[Entscheidender Richter]] \\ Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter im Berufungsverfahren und die Bedingungen, unter denen dies geschehen kann.