====== Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung ====== § 708 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Urteile ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden können. § 708 (1) ZPO -> [[Urteile auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts]] \\ Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. § 708 (2) ZPO -> [[Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten]] \\ Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. § 708 (3) ZPO -> [[Unzulässigkeit des Einspruchs]] \\ Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. § 708 (4) ZPO -> [[Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess]] \\ Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. § 708 (5) ZPO -> [[Vorbehaltsurteil im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess]] \\ Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. § 708 (6) ZPO -> [[Ablehnung oder Aufhebung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen]] \\ Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. § 708 (7) ZPO -> [[Mietstreitigkeiten]] \\ Urteile in Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter oder Untermieter wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. § 708 (8) ZPO -> [[Unterhalts- und Rentenverpflichtungen]] \\ Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt oder Renten zu entrichten, sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, soweit sie sich auf die Zeit nach der Klageerhebung beziehen. § 708 (9) ZPO -> [[Wiedereinräumung des Besitzes]] \\ Urteile nach §§ 861, 862 BGB auf Wiedereinräumung des Besitzes sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. § 708 (10) ZPO -> [[Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten]] \\ Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, wenn die Berufung zurückgewiesen wird. § 708 (11) ZPO -> [[Vermögensrechtliche Streitigkeiten unter 1.250 Euro]] \\ Andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, wenn der Streitwert 1.250 Euro nicht übersteigt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckbarkeit von Urteilen und anderen Titeln. ====== Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung ====== § 1105 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) besagt, dass Urteile ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. **§ 1105 (1) ZPO** Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 1105 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung inländischer Titel]] \\ Regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ohne Sicherheitsleistung und die Zuständigkeit des Gerichts für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung.