====== Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ====== **§ 709 ZPO** Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf. Handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weil Klageziel eine Verurteilung zur Zahlung der vom Kläger geltend gemachten Provision aus dem Vermittlungsvertrag ist, so richtet sich die Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 708 Nr. 11 ZPO, wenn der Gegenstand der Verurteilung in derHauptsache 1.250 € nicht übersteigt. Liegt der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache darüber, ist eine Vollstreckbarkeitsentscheidung nach § 709 ZPO zu treffen.((BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17)) Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen.((BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Saenger/Kindl, ZPO, 7. Aufl., § 709 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 709 Rn. 6)) Setzt das erstinstanzliche Gericht bei einer Auskunftsverurteilung eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO fest, spricht dies dafür, dass es von einer Beschwer von wenigstens 1.250 € und damit von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und irrtümlich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung unterlassen hat.((BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30)) ===== siehe auch ===== ====== Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung ====== § 709 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen gegen Sicherheitsleistung. **§ 709 ZPO** Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen durch staatliche Zwangsmaßnahmen, einschließlich der Bestimmungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und den Schutzmaßnahmen für Schuldner.