====== Vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses ====== § 1064 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, vorläufig vollstreckbar ist. **§ 1064 (2) ZPO** Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären. ===== siehe auch ===== § 1064 ZPO -> [[Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen]] \\ Behandelt die Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen.