====== Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Aufhebung oder Abänderung ====== § 717 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft tritt. **§ 717 (1) ZPO** Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. ===== siehe auch ===== § 717 ZPO -> [[Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils]] \\ Regelt die Auswirkungen, wenn ein Urteil, das vorläufig vollstreckbar ist, aufgehoben oder abgeändert wird.