====== Vorläufige Protokollaufzeichnung ====== § 160a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren. § 160a (1) ZPO -> [[Vorläufige Aufzeichnung des Protokollinhalts]] \\ Erlaubt die vorläufige Aufzeichnung des Protokollinhalts. § 160a (2) ZPO -> [[Herstellung und Ergänzung des Protokolls]] \\ Regelt die unverzügliche Herstellung des Protokolls nach der Sitzung und die Bedingungen für dessen Ergänzung. § 160a (3) ZPO -> [[Aufbewahrung der vorläufigen Aufzeichnungen]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten zur Aufbewahrung der vorläufigen Aufzeichnungen. § 160a (4) ZPO -> [[Löschung der vorläufigen Aufzeichnungen]] \\ Legt fest, wann die vorläufigen Aufzeichnungen zu löschen sind. § 160a (5) ZPO -> [[Endgültige Herstellung des Protokolls]] \\ Erlaubt die endgültige Herstellung des Protokolls durch Aufzeichnung auf Datenträger. § 160a (6) ZPO -> [[Einsicht in vorläufige Aufzeichnungen]] \\ Regelt die Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen durch den Vorsitzenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Gerichten|Verfahren vor den Gerichten]] \\ Regelt die grundlegenden Abläufe und Anforderungen für das Verfahren vor den Gerichten, einschließlich der Protokollierung, der Ladung und der Fristen.