====== Vorläufige Einstellung der Zahlungen ====== § 120 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) sieht vor, dass das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen soll, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. **§ 120 (3) ZPO** Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, 1. wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; 2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann. ===== siehe auch ===== § 120 ZPO -> [[Festsetzung von Zahlungen]] \\ Regelt die Festsetzung von Zahlungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.