====== Vorläufige Austauschpfändung ====== § 811b der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Austauschpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. § 811b (1) ZPO -> [[Voraussetzungen für die vorläufige Austauschpfändung]] \\ Erlaubt eine vorläufige Austauschpfändung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung, wenn eine gerichtliche Zulassung zu erwarten ist und der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird. § 811b (2) ZPO -> [[Aufhebung der Pfändung bei fehlendem Antrag]] \\ Bestimmt die Aufhebung der Pfändung, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von zwei Wochen einen Antrag gemäß § 811a Abs. 2 stellt oder dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen wird. § 811b (3) ZPO -> [[Benachrichtigung des Gläubigers über Austauschpfändung]] \\ Verpflichtet zur Benachrichtigung des Gläubigers über die Austauschpfändung unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung. § 811b (4) ZPO -> [[Übergabe des Ersatzstückes nach gerichtlichem Beschluss]] \\ Regelt die Übergabe des Ersatzstückes oder des Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vorläufiger Rechtsschutz|Vorläufiger Rechtsschutz]] \\ Regelt die Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung getroffen werden können, um die Rechte des Gläubigers zu sichern, bevor eine endgültige gerichtliche Entscheidung ergangen ist.