====== Vorentscheidungen im ersten Rechtszug ====== § 512 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass auch Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. **§ 512 ZPO** Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung, einschließlich der Anfechtbarkeit von Entscheidungen und der Zuständigkeit der Berufungsgerichte.