====== Vorentscheidungen ====== § 583 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es, Anfechtungsgründe geltend zu machen, die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betreffen, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht. **§ 583 ZPO** Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 5 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess|Urkunden- und Wechselprozess]] \\ Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die auf Urkunden oder Wechseln basieren, einschließlich der Anforderungen an die Beweisführung und die besonderen Klagearten.