====== Vorentscheidungen ====== § 583 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es, Anfechtungsgründe geltend zu machen, die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betreffen, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht. **§ 583 ZPO** Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 4 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens|Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklage.