====== Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ====== § 296a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, keine Angriffs- und Verteidigungsmittel mehr vorgebracht werden können. **§ 296a ZPO** Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.