====== Vorbereitung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen ====== § 129 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass in Anwaltsprozessen die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet wird. **§ 129 (1) ZPO** In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. ===== siehe auch ===== § 129 ZPO -> [[Vorbereitende Schriftsätze]] \\ Regelt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen und anderen Prozessen.