====== Vorbereitung des Termins ====== § 273 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Maßnahmen zur Vorbereitung eines Gerichtstermins, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. § 273 (1) ZPO -> [[Erforderliche vorbereitende Maßnahmen durch das Gericht]] \\ Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. § 273 (2) ZPO -> [[Maßnahmen zur Terminsvorbereitung durch den Vorsitzenden]] \\ Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts verschiedene Maßnahmen ergreifen, wie die Auflage zur Ergänzung von Schriftsätzen oder die Ladung von Zeugen. § 273 (3) ZPO -> [[Anordnungen bei Widerspruch des Beklagten]] \\ Bestimmt, dass bestimmte Anordnungen nur ergehen sollen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. § 273 (4) ZPO -> [[Benachrichtigung der Parteien über Anordnungen]] \\ Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen, insbesondere wenn das persönliche Erscheinen angeordnet wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im ersten Rechtszug|Verfahren im ersten Rechtszug]] \\ Regelt die Abläufe und Anforderungen im ersten Rechtszug, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen, der Ladung von Parteien und Zeugen sowie der Beweisaufnahme.