====== Vorbereitender Einzelrichter ====== § 527 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuweisung eines Rechtsstreits an einen Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung im Berufungsverfahren. § 527 (1) ZPO -> [[Zuweisung an Einzelrichter zur Vorbereitung]] \\ Ermöglicht dem Berufungsgericht, die Sache einem Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuzuweisen, wenn der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen wird. § 527 (2) ZPO -> [[Förderung der Sache durch den Einzelrichter]] \\ Der Einzelrichter soll die Sache so weit fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann und kann einzelne Beweise erheben. § 527 (3) ZPO -> [[Entscheidungsbefugnisse des Einzelrichters]] \\ Der Einzelrichter hat Entscheidungsbefugnisse in bestimmten Verfahrensfragen, wie der Verweisung, Kostenentscheidungen und bei Säumnis. § 527 (4) ZPO -> [[Einverständnis der Parteien für Entscheidungen]] \\ Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Berufung|Berufung]] \\ Regelt das Berufungsverfahren, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen Berufung eingelegt werden kann, und der Zuständigkeiten innerhalb des Berufungsgerichts.