====== Vorbereitende Schriftsätze ======
**129 (1) ZPO**
In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.
**129 (1) ZPO**
In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
===== siehe auch =====
====== Vorbereitende Schriftsätze ======
§ 129 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen und anderen Prozessen.
§ 129 (1) ZPO -> [[Vorbereitung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen]] \\
In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.
§ 129 (2) ZPO -> [[Richterliche Anordnung zur Vorbereitung durch Schriftsätze]] \\
In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Vorbereitung durch Schriftsätze und der Möglichkeit, Erklärungen zu Protokoll zu geben.