====== Vorbereitende Schriftsätze ====== **129 (1) ZPO** In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. **129 (1) ZPO** In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten. ===== siehe auch ===== ====== Vorbereitende Schriftsätze ====== § 129 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen und anderen Prozessen. § 129 (1) ZPO -> [[Vorbereitung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen]] \\ In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. § 129 (2) ZPO -> [[Richterliche Anordnung zur Vorbereitung durch Schriftsätze]] \\ In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Vorbereitung durch Schriftsätze und der Möglichkeit, Erklärungen zu Protokoll zu geben.