====== Vorbehaltsurteil ====== § 302 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Vorbehaltsurteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Beklagten. § 302 (1) ZPO -> [[Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung]] \\ Ermöglicht ein Urteil unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung, wenn nur die Verhandlung über die Forderung entscheidungsreif ist. § 302 (2) ZPO -> [[Ergänzung des Urteils bei fehlendem Vorbehalt]] \\ Erlaubt die Ergänzung des Urteils nach § 321, falls kein Vorbehalt im Urteil enthalten ist. § 302 (3) ZPO -> [[Endurteil bei Vorbehaltsurteil]] \\ Bestimmt, dass ein Vorbehaltsurteil in Bezug auf Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung als Endurteil gilt. § 302 (4) ZPO -> [[Rechtsstreit bei vorbehaltener Aufrechnung]] \\ Regelt die Fortführung des Rechtsstreits bei vorbehaltener Aufrechnung und die Folgen, falls der Anspruch des Klägers unbegründet war. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren im Allgemeinen|Verfahren im Allgemeinen]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, einschließlich der Prozessführung, der Rechte und Pflichten der Parteien sowie der gerichtlichen Entscheidungen und deren Vollstreckung. ====== Vorbehaltsurteil ====== § 599 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen und Folgen eines Vorbehaltsurteils, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten kann. § 599 (1) ZPO -> [[Vorbehalt der Rechte des Beklagten]] \\ Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. § 599 (2) ZPO -> [[Ergänzung des Urteils bei fehlendem Vorbehalt]] \\ Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden. § 599 (3) ZPO -> [[Endurteil bei Vorbehaltsurteil]] \\ Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 7 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 7: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen, das ohne mündliche Verhandlung auskommt und auf einem schriftlichen Antrag basiert.