====== Vorbehalt der Rechte des Beklagten ====== § 599 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass dem Beklagten, der dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, die Ausführung seiner Rechte vorbehalten ist, wenn er verurteilt wird. **§ 599 (1) ZPO** Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. ===== siehe auch ===== § 599 ZPO -> [[Vorbehaltsurteil]] \\ Regelt die Bedingungen und Folgen eines Vorbehaltsurteils, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten kann.