====== Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ====== § 780 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung bei der Verurteilung von Erben des Schuldners. § 780 (1) ZPO -> [[Beschränkung der Erbenhaftung im Urteil]] \\ Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. § 780 (2) ZPO -> [[Ausnahme für Fiskus und Nachlassverwalter]] \\ Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Erbenhaftung|Erbenhaftung]] \\ Regelt die Haftungsbeschränkungen und -vorbehalte für Erben im Rahmen der Zwangsvollstreckung und Nachlassverwaltung, einschließlich der speziellen Regelungen für Fiskus und Nachlassverwalter.