====== Voraussetzungen und Umfang der Abänderung ====== § 323a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten. **§ 323a (2) ZPO** Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. ===== siehe auch ===== § 323a ZPO -> [[Abänderung von Vergleichen und Urkunden]] \\ Regelt die Möglichkeit der Abänderung von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden.