====== Voraussetzungen für erneute Begutachtung ====== § 485 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschränkt die erneute Begutachtung auf Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind. **§ 485 (3) ZPO** Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind. ===== siehe auch ===== § 485 ZPO -> [[Zulässigkeit]] \\ Regelt die Zulässigkeit der selbständigen Beweissicherung während oder außerhalb eines Streitverfahrens.