====== Voraussetzungen für die vorläufige Austauschpfändung ====== § 811b (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt eine vorläufige Austauschpfändung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist und der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird. **§ 811b (1) ZPO** Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig, wenn eine Zulassung durch das Gericht zu erwarten ist. Der Gerichtsvollzieher soll die Austauschpfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird. ===== siehe auch ===== § 811b ZPO -> [[Vorläufige Austauschpfändung]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Austauschpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.