====== Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs ====== § 796a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein von Rechtsanwälten abgeschlossener Vergleich für vollstreckbar erklärt werden kann. § 796a (1) ZPO -> [[Vollstreckbarerklärung bei Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung]] \\ Ein Vergleich wird vollstreckbar, wenn der Schuldner sich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich bei einem Amtsgericht niedergelegt ist. § 796a (2) ZPO -> [[Ausnahmen von der Vollstreckbarerklärung]] \\ Regelt die Ausnahmen, bei denen die Vollstreckbarerklärung nicht möglich ist, insbesondere bei Willenserklärungen oder Mietverhältnissen. § 796a (3) ZPO -> [[Ablehnung der Vollstreckbarerklärung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, etwa bei Unwirksamkeit des Vergleichs oder Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Titeln und Vergleichen.