====== Voraussetzungen für die sofortige Beschwerde ====== § 567 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte zulässig ist. **§ 567 (1) ZPO** Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn: 1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder 2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. ===== siehe auch ===== § 567 ZPO -> [[Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde]] \\ Regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte im ersten Rechtszug sowie die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde.