====== Voraussetzungen für die Rüge einer Gehörsverletzung ====== **§ 321a (1) ZPO** Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn - ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. ===== siehe auch ===== § 321a (1) ZPO -> [[Anhörungsrüge]] \\ Auf die Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.