====== Voraussetzungen für die Abnahme der Vermögensauskunft ====== § 802f (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Vermögensauskunft abgenommen werden darf. **§ 802f (1) ZPO** Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn 1. der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat, 2. seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und 3. die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist. ===== siehe auch ===== § 802f ZPO -> [[Abnahme der Vermögensauskunft]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.