====== Voraussetzungen ====== § 114 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. § 114 (1) ZPO -> [[Prozesskostenhilfe bei unzureichenden finanziellen Mitteln]] \\ Eine Partei erhält Prozesskostenhilfe, wenn sie die Kosten der Prozessführung nicht vollständig aufbringen kann, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. § 114 (2) ZPO -> [[Definition der Mutwilligkeit bei Rechtsverfolgung]] \\ Definiert, wann eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als mutwillig gilt, nämlich wenn eine Partei ohne Anspruch auf Prozesskostenhilfe von der Rechtsverfolgung absehen würde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss|Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss, um Parteien bei der Finanzierung von Gerichtsverfahren zu unterstützen, wenn sie die Kosten nicht selbst tragen können. ====== Voraussetzungen ====== § 872 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Voraussetzungen für das Eintreten des Verteilungsverfahrens bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. **§ 872 ZPO** Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 4 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 4: Verteilungsverfahren|Verteilungsverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Verteilung von hinterlegten Geldbeträgen bei der Zwangsvollstreckung, wenn diese zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreichen.