====== Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz ====== § 718 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz. **§ 718 (1) ZPO** In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 718 ZPO -> [[Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit]] \\ Regelt die Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz.