====== Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit ====== § 718 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz. § 718 (1) ZPO -> [[Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz]] \\ In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 718 (2) ZPO -> [[Keine Anfechtung der Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit]] \\ Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Vorläufige Vollstreckbarkeit|Vorläufige Vollstreckbarkeit]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen Entscheidungen vorläufig vollstreckbar sind, einschließlich der Möglichkeiten und Einschränkungen bei der Anfechtung solcher Entscheidungen.