====== Vollziehung von Maßnahmen durch das Gericht ====== § 1041 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zuzulassen. **§ 1041 (2) ZPO** Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist. ===== siehe auch ===== § 1041 ZPO -> [[Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes]] \\ Regelt die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens.