====== Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen ====== § 952 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vollziehung von Beschlüssen, die in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, und beschreibt die zuständigen Stellen und deren Aufgaben. § 952 (1) ZPO -> [[Zuständige Stelle für Vollstreckungsverfahren]] \\ Bestimmt das zuständige Amtsgericht für die Vollziehung von Beschlüssen nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. § 952 (2) ZPO -> [[Aufgaben des zuständigen Amtsgerichts]] \\ Legt die Aufgaben des zuständigen Amtsgerichts fest, insbesondere die Zustellung von Beschlüssen und Freigabeerklärungen an die Bank. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 8, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Europäische Verfahren|Europäische Verfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen wurden, einschließlich der Bestimmungen zur Zuständigkeit und Durchführung solcher Verfahren.