====== Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen ====== § 951 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union. § 951 (1) ZPO -> [[Vollziehung im Inland bei ausländischem Gläubigerwohnsitz]] \\ Legt fest, dass der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat, den Beschluss der Bank zustellen lassen muss, wenn der Beschluss im Inland zu vollziehen ist. § 951 (2) ZPO -> [[Zustellung des Beschlusses an den Schuldner]] \\ Regelt die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner durch das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, und die Bereitstellung einer erforderlichen Übersetzung durch den Gläubiger. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung|Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung]] \\ Regelt die Verfahren zur Vollziehung von Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Zuständigkeiten und der erforderlichen Schritte bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union.