====== Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen ====== § 930 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen und Forderungen. § 930 (1) ZPO -> [[Vollziehung durch Pfändung]] \\ Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt, die nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung erfolgt und ein Pfandrecht begründet. § 930 (2) ZPO -> [[Hinterlegung von gepfändetem Geld]] \\ Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt. § 930 (3) ZPO -> [[Versteigerung bei Wertverringerung]] \\ Das Vollstreckungsgericht kann anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache versteigert wird, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursacht. § 930 (4) ZPO -> [[Unzulässigkeit des Arrestes in Seeschiffe]] \\ Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Arrestverfahren|Arrestverfahren]] \\ Regelt die Durchführung von Arrestverfahren, einschließlich der Pfändung von beweglichem Vermögen und Forderungen, sowie der Bedingungen, unter denen ein Arrest in ein nicht eingetragenes Seeschiff unzulässig ist.