====== Vollziehung im Inland bei ausländischem Gläubigerwohnsitz ====== § 951 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat, den Beschluss der Bank zustellen lassen muss, wenn der Beschluss im Inland zu vollziehen ist. **§ 951 (1) ZPO** Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. Ist der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubiger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die Bank zu veranlassen. ===== siehe auch ===== § 951 ZPO -> [[Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen]] \\ Regelt die Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen zur vorläufigen Kontenpfändung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union.