====== Vollziehung durch Pfändung ====== § 930 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen durch Pfändung. **§ 930 (1) ZPO** Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. ===== siehe auch ===== § 930 ZPO -> [[Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen]] \\ Regelt die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen und Forderungen.