====== Vollziehung des Arrestes und einstweilige Anordnung ====== § 924 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Auswirkungen des Widerspruchs auf die Vollziehung des Arrestes und die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung. **§ 924 (3) ZPO** Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 924 ZPO -> [[Widerspruch]] \\ Regelt den Widerspruch gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird.