====== Vollziehung des Arrestes durch Sicherungshypothek ====== § 932 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Eintragung einer Sicherungshypothek als Mittel zur Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder eine entsprechende Berechtigung. **§ 932 (1) ZPO** Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu. ===== siehe auch ===== § 932 ZPO -> [[Arresthypothek]] \\ Regelt die Vollziehung des Arrestes durch Eintragung einer Sicherungshypothek.