====== Vollziehung des Arrestes ====== § 928 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass auf die Vollziehung des Arrestes die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden sind, soweit keine abweichenden Vorschriften in den nachfolgenden Paragraphen enthalten sind. **§ 928 ZPO** Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Arrest und einstweilige Verfügung|Arrest und einstweilige Verfügung]] \\ Regelt die Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen von Arrest und einstweiligen Verfügungen, die als Sicherungsmaßnahmen im Zivilprozess dienen, um Ansprüche vorläufig zu sichern oder zu befriedigen.