====== Vollziehung der Eintragungsanordnung ====== § 882d der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vollziehung der Eintragungsanordnung und die damit verbundenen Rechtsbehelfe. § 882d (1) ZPO -> [[Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung]] \\ Ermöglicht dem Schuldner, binnen zwei Wochen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung einzulegen, wobei der Widerspruch die Vollziehung nicht hemmt. § 882d (2) ZPO -> [[Einstweilige Aussetzung der Eintragung]] \\ Erlaubt dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag des Schuldners, die Eintragung einstweilen auszusetzen. § 882d (3) ZPO -> [[Belehrung über Rechtsbehelfe bei Eintragungsanordnung]] \\ Verpflichtet zur Belehrung des Schuldners über die Rechtsbehelfe und zur elektronischen Übermittlung der Entscheidungen an das zentrale Vollstreckungsgericht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] \\ Regelt die Führung und Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Eintragungsanordnung, Vollziehung, Löschung und Einsichtsmöglichkeiten.