====== Vollstreckungsurteil ====== § 723 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Vollstreckungsurteil erlassen wird, insbesondere im Zusammenhang mit ausländischen Urteilen. § 723 (1) ZPO -> [[Erlass des Vollstreckungsurteils ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit]] \\ Bestimmt, dass das Vollstreckungsurteil ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen ist. § 723 (2) ZPO -> [[Voraussetzungen für den Erlass eines Vollstreckungsurteils bei ausländischen Urteilen]] \\ Regelt, dass das Vollstreckungsurteil erst erlassen werden darf, wenn das ausländische Urteil rechtskräftig ist und die Anerkennung des Urteils nicht nach § 328 ausgeschlossen ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen|Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen]] \\ Regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Deutschland, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren, die eingehalten werden müssen, um ausländische Urteile durchzusetzen.