====== Vollstreckungstitel bei identischen Gesellschaftern ====== § 736 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht die Zwangsvollstreckung, wenn die im Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft. **§ 736 (2) ZPO** Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft identisch sind mit den Gesellschaftern der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft. ===== siehe auch ===== § 736 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nachträglich im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.