====== Vollstreckungstitel ====== -> [[Auslegung des Vollstreckungstitels]] Das Vollstreckungsgericht hat durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst.((BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - I ZR 19/13, GRUR 2014, 794 Rn. 12 = WRP 2014, 1322 - Gebundener Versicherungsvermittler, mwN)) ===== siehe auch ===== ====== Vollstreckungstitel ====== § 1082 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung im Inland aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist. **§ 1082 ZPO** Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 4, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland|Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung im Inland auf Basis von in anderen EU-Mitgliedstaaten bestätigten Europäischen Vollstreckungstiteln, ohne dass eine zusätzliche Vollstreckungsklausel erforderlich ist.