====== Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist ====== § 929 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Erfordernisse der Vollstreckungsklausel und die Fristen für die Vollziehung von Arrestbefehlen. § 929 (1) ZPO -> [[Vollstreckungsklausel bei Arrestbefehlen]] \\ Arrestbefehle benötigen nur dann eine Vollstreckungsklausel, wenn die Vollziehung für einen anderen Gläubiger oder gegen einen anderen Schuldner erfolgen soll. § 929 (2) ZPO -> [[Unstatthaftigkeit der Vollziehung nach Fristablauf]] \\ Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit der Verkündung oder Zustellung des Befehls ein Monat verstrichen ist, wobei für ausländische Sicherungstitel eine Frist von zwei Monaten gilt. § 929 (3) ZPO -> [[Zulässigkeit der Vollziehung vor Zustellung]] \\ Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig, verliert jedoch ihre Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung erfolgt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Arrest und einstweilige Verfügung|Arrest und einstweilige Verfügung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung und Vollziehung von Arrest und einstweiligen Verfügungen, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und die Durchsetzung von Ansprüchen zu sichern.