====== Vollstreckungsklausel bei abweichenden Gläubigern oder Schuldnern ====== § 796 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Notwendigkeit einer Vollstreckungsklausel bei abweichenden Gläubigern oder Schuldnern. **§ 796 (1) ZPO** Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll. ===== siehe auch ===== § 796 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden.