====== Vollstreckungsgericht ====== § 764 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte für die Anordnung und Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen. § 764 (1) ZPO -> [[Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte]] \\ Bestimmt, dass die Anordnung von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte gehört. § 764 (2) ZPO -> [[Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts]] \\ Legt fest, dass das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, als Vollstreckungsgericht gilt, sofern nicht ein anderes Amtsgericht durch Gesetz bestimmt ist. § 764 (3) ZPO -> [[Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts]] \\ Beschreibt, dass die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts durch Beschluss ergehen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften über die Zwangsvollstreckung|Allgemeine Vorschriften über die Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die grundsätzlichen Bestimmungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahrensweisen der Vollstreckungsgerichte.