====== Vollstreckungsbescheid auf Antrag ====== § 699 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erläutert, dass das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid erlässt, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. **§ 699 (1) ZPO** Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. ===== siehe auch ===== § 699 ZPO -> [[Vollstreckungsbescheid]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids.