====== Vollstreckungsbescheid ====== § 699 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids. § 699 (1) ZPO -> [[Vollstreckungsbescheid auf Antrag]] \\ Erläutert, dass das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid erlässt, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. § 699 (2) ZPO -> [[Maschinelle Bearbeitung des Vollstreckungsbescheids]] \\ Bestimmt, dass der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden kann, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird. § 699 (3) ZPO -> [[Kosten im Vollstreckungsbescheid]] \\ Regelt, dass die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen sind. § 699 (4) ZPO -> [[Zustellung des Vollstreckungsbescheids]] \\ Beschreibt die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Antragsgegner und die Bedingungen für die Zustellung im Parteibetrieb. § 699 (5) ZPO -> [[Belehrung des Antragsgegners]] \\ Fordert, dass die Belehrung gemäß § 232 dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitgeteilt wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 7, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, wobei der Gläubiger einen Mahnbescheid beantragen kann, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen, sofern der Schuldner nicht widerspricht.