====== Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung ====== § 754 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers durch den Vollstreckungsauftrag und die vollstreckbare Ausfertigung, sowie die Wirkungen gegenüber Schuldnern und Dritten. § 754 (1) ZPO -> [[Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Entgegennahme von Leistungen]] \\ Ermächtigt den Gerichtsvollzieher, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen, zu quittieren und Zahlungsvereinbarungen zu treffen. § 754 (2) ZPO -> [[Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Zwangsvollstreckung]] \\ Ermächtigt den Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung und den in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegenüber Schuldnern und Dritten. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Ermächtigung des Gerichtsvollziehers und der Bedingungen für die Vollstreckung von Urteilen und anderen vollstreckbaren Titeln.