====== Vollstreckungsauftrag ====== -> [[Fremdsprachige Unterlagen im Vollstreckungsverfahren]] \\ -> [[Rücknahme des Vollstreckungsauftrags]] \\ Der [[Gerichtsvollzieher]] wirkt auf eine Beitreibung von Geldforderungen hin (§ 802a Abs. 1 ZPO). Er ist auf Grund eines entsprechenden [[Vollstreckungsauftrag|Vollstreckungsauftrags]] und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine [[Vermögensauskunft]] des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO). ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8 -> [[Zwangsvollstreckung]]