====== Vollstreckungsabwehrklage des Erben ====== § 785 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt werden. **§ 785 ZPO** Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Nachlassverfahren|Nachlassverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Abwicklung von Nachlässen, einschließlich der Rechte und Pflichten von Erben und Nachlassverwaltern sowie der Möglichkeiten zur Vollstreckungsabwehr.