====== Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung ====== § 786 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften über die Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung, insbesondere im Zusammenhang mit bestimmten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 786 (1) ZPO -> [[Anwendung der Vorschriften bei beschränkter Haftung nach BGB]] \\ Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden. § 786 (2) ZPO -> [[Haftungsbeschränkung bei Urteilen vor 1999]] \\ Regelt die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Urteilen, die vor dem 1. Juli 1999 ergangen sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckungsabwehrklagen|Vollstreckungsabwehrklagen]] \\ Regelt die Möglichkeiten und Verfahren, mit denen sich Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Wehr setzen können, insbesondere bei beschränkter Haftung oder besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.